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Bedarfsgemeinschaft (BG) – Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft

Sind die Indizien für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft in § 7 Absatz 3a SGB II abschließend aufgezählt und welche Anforderungen sind an die Beweislegung zu stellen, wenn a) das Jobcenter weitere Indizien für die gesetzliche Vermutung heranziehen will bzw. b) zwei Leistungsberechtigte das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bestreiten?

Liegt eine der in § 7 Absatz 3a genannten Tatsachen vor, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliegt. Dabei sind die unter 1. bis 4. genannten Tatsachen jedoch keine abschließende Aufzählung (siehe auch Begründung zum Entwurf des Gesetzes BT-Drs. 16/1410).

Auch wenn keine der aufgezählten Tatsachen vorliegen, können tatsächliche Lebensumstände auf eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft hindeuten. Hierbei kann es sich um folgende beispielhafte Sachverhalte handeln:

Sachverhalt Argument gegenseitiges Einsetzen der Partner in Versicherungen als Begünstigte im Falle des Todes Finanzielle Absicherung des Partners für den Notfall Einbeziehung des Partners in die eigene Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung In der Regel ist dies nicht für Wohngemeinschaften möglich, sondern wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers für in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner vom Versicherungsunternehmen eingerichtet. Bereitstellung gemeinsam genutzter Möbel Verfügung über das Eigentum des Anderen Nennung des Partners in Todesanzeigen der Familie enge familiäre Bindung Gewährung von Darlehen des Einkommen beziehenden Partners an den anderen zur Bestreitung gemeinsamer Ausgaben finanzielle Verflechtungen
Tatsachen, die das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft begründen können sind vom zuständigen Leistungsträger unter Würdigung aller Umstände von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden. Für das Vorliegen des Vermutenstatbestandes trägt der Leistungsträger die Beweislast.

Die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft kann vom Leistungsberechtigten widerlegt werden. Der Leistungsberechtigte hat dann darzulegen und durch geeignete Nachweise zu beweisen, dass die Vermutung nicht der Lebenswirklichkeit entspricht. An die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung sind die gleichen hohen Anforderungen zu stellen, wie an die Darlegung des Vermutenstatbestandes.

Die bloße Behauptung, dass eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nicht vorliegt, ist nicht ausreichend. Vielmehr muss anhand der tatsächlichen Ausgestaltung des Zusammenlebens ein objektiver Gegenbeweis angetreten werden.


WDB-Beitrag Nr.: 070081

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